Freitag, April 19, 2024
Aus der Geschichte

Aus der Gemeindeordnung von 1528

Aus der Gemeindeordnung für Weigenhofen vom Jahr 1528

In 36 Artikeln legt diese Ordnung fest, wie sich die Bewohner des Dorfes zu verhalten haben.


Bei Missachtung der Gebote oder Verbote sprachen die „Vierer“ die festgelegte Strafe aus, so einer „übersagt“ d.h. angezeigt wurde. Da die Freiwillige Feuerwehr eines Dorfes eine helfende und bewahrende Aufgabe hat, mag es recht sein, zu deren 75 jährigem Jubiläum einige ordnende Vorschriften aus aller Zeit zu bringen, die vor allem mit dem Feuerschutz zu tun haben: „Weigenhofener Gemeinde-Ordnung, wie hoch ein jedes Pfand durch eine Gemein (de) erkannt worden zu strafen.‘ Ernstliches ist durch eine ganze Gemein gangen von einer Fragen umgeht und welch kein Stirn (Aussage) geben will, der soll gestraft werden 1 xer (Kreuzer) 2 Pf.

8. Welcher vor dem Kachelofen Reißig-Püschel an den Gabeln dirrt (dörrt), Strafe15xer.

10. Das Dreschen und Ryspeln (von Flachs) bey dem Licht im Stadel ist verboten. Straf 1 fl (Gulden)

11. Es soll auch keiner ein Spanlichl oflenlich über den Hof Uagen. Straf l fl

13.   Es soll keiner kein Flachs oder sonst Gewirk in der Stuben bei dem Kachelofen dirn, sondern hintan. Wird gestraft 3 fl

14.   Es soll keiner kern Gewehr, sie sein klein oder groß, öffentlich oder heimlich zu der Gemein (de) tragen. Straf 3 fl

24.   Welcher ein Gemach mit Schindel deckt, der soll gestraft werden um 1 fl.

25.   Welcher in unserer Gemein ein Stuben verbreitert, der soll gestraft werden um 11l

29.   Welcher ein Feuer bei einem anderen Nachbarn holen will der soll zwei Störzen (Kochdeckel) oder einen verdeckten Haffen nehmen Straf 1 xer 2 Pfg,