Feuerwehr Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Name „Freiwillige Feuerwehr Weigenhofen“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lauf a. d. Pegnitz, Ortsteil Weigenhofen.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Weigenhofen, insbesondere durch die Werbung und das stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
5. Beitragsfreie Mitglieder (ehemalige passive und fördernde Mitglieder)
(2)
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem Feuerwehrdienst ausscheiden werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer(ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vereinsvorstand.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsbestimmungen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an den Vereinsvorstand zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorsitzende sie in der nächsten Vorstandssitzung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; nach dem 60. Lebensjahr erlischt ebenfalls die Beitragspflicht.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- sechs Beisitzern, von denen drei aktiven Feuerwehrdienst leisten müssen
- dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr und seinem Stellvertreter, soweit sie dem Verein angehören und nicht eine Funktion gemäß Nr.1 bis 4 gewählt werden.
- dem Jugendwart (nur bei vorhandener Jugendgruppe)
(2) Die unter Absatz 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Beschlussfassung über Ehrungen und Vergaben von Ehrenmitgliedschaften
- Beschlussfassung über Ausgaben. In dringenden Fällen ist der 1. Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende zu Ausgaben bis zu einem Betrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird, ohne vorherigen Beschluss des Vorstands befugt. Für solche Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Vorstands einzuholen.
- Überwachung des Vollzugs der Satzung
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende hat jeweils Alleinvertretungs-befugnis für den Verein nach außen und zwar gerichtlich und außer-gerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
§ 10
Vorstandssitzungen
(1) Für die Vorstandssitzungen sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder -bei dessen Verhinderung- des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Der Kassenwart wird ermächtigt, Beträge bis 150,00 EUR in Eigenverantwortung zu tätigen; bei Überschreitung tritt §11 Abs.2 in Kraft.
(4) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig;
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von Vorsitzenden schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Tagespresse einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösen des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lauf a. d. Pegnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 15
Schlussbestimmungen
Die Satzung, die in der Jahreshauptversammlung vom 18.Februar 1994 beschlossen wurde, tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister am selben Tag in Kraft.
Änderungen:
Am 10.03.1995 als Beschluss der Mitgliederversammlung
Am 07.02.2003 als Beschluss der Jahreshauptversammlung.