Samstag, April 20, 2024

Dorfverein Satzung

Satzung

Präambel:

Der Dorfverein bildete sich aus einem losen Zusammenschluss von am Dorf- und Kulturleben interessierten Bürgern, Vereinen und Gruppierungen Weigenhofens, die dafür den Erhalt und die sinnvolle Nutzung des alten Schulhauses in Weigenhofen ermöglichen wollen.
Hierdurch soll das dörfliche Miteinander verbessert werden.

§ 1 : Name und Sitz des Vereins (Allgemeines)

1) Der Verein trägt den Namen Dorfverein Weigenhofen.
Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2) Der Sitz des Vereins ist Lauf-Weigenhofen

3) Er ist beim Amtsgericht Nürnberg in das Vereinsregister eingetragen.

4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 : Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung der Kultur-, Heimat und Jugendpflege in Weigenhofen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

? Bau und Unterhalt von gemeinsamen Veranstaltungsräumen und Sportanlagen für die örtliche Bevölkerung zum Zweck der Jugend- und Kulturpflege
? Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (durch Erstellung einer Chronik, durch Vorträge, Veranstaltung von Heimatabenden und Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen)
? Förderung der Jugendpflege (Organisation und aktive Gestaltung der Jugendarbeit)
? Förderung oder Wiedereinführung von kulturellen und traditionellen Veranstaltungen (Durchführung von Theateraufführungen, Förderung von Singgruppen, etc.)

§ 3 : Steuerbegünstigung

Die Veranstaltungen sind der Öffentlichkeit zugänglich. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 : Mitgliedschaft

1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder (sind von der Beitragszahlung befreit) haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

3) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung.

4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, den Antragsteller/die Antragstellerin über die Ablehnungsgründe zu unterrichten.

5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

7) Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

9) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs.

§ 5 : Beiträge

1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Er wird zu Beginn eines jeden Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig.

2) Die Verpflichtung ausscheidender Mitglieder zur Beitragszahlung bleibt für das laufende Geschäftsjahr, in dem das Mitglied ausscheidet, bestehen.

§ 6 : Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 7 : Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom ersten Vorsitzenden geleitet.

2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands (Beisitzer)
c) Wahl der beiden Kassenprüfer auf drei Jahre
d) Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
g) Bericht der Kassenprüfer
h) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
i) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3) Zur Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, durch Aushang an den Anschlagtafeln in der Weigenhofener Hauptstraße und Veröffentlichung in der Pegnitz Zeitung eingeladen.
Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

5) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben.

7) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversamm-lung. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

§ 9 bleibt hiervon unberührt.

§ 8 : Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat

2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3) Der Vorstand tagt in der Regel vierteljährlich.

4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.

5) Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenführer
d) dem Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Zwei Vorstandsmtglieder vertreten gemeinschaftlich.
Der erste und der zweite Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.

7) Der Beirat besteht aus

a) einem Jugendbeauftragten
b) einem Seniorenbeauftragten
c) 3 weiteren von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden
Beisitzern
d) Im Bedarfsfall kann der geschäftsführende Vorstand zusätzliche Beisitzer berufen, um besondere Aufgaben zu erfüllen. Nach Erfüllung der jeweiligen Aufgabe sind diese Beisitzer von der Vorstandstätigkeit entbunden.

§ 9 : Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das ganze Vermögen an die Stadt Lauf, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.